In der Schweiz gibt es mittlerweile 2.8 Millionen Betreibungen pro Jahr. Im Gegensatz zu den umliegenden Ländern braucht es dazu keine Forderung. Jeder kann Jeden betreiben, ohne dass er seine Forderung auch nur glaubhaft machen muss.
Mit dem neuen Bundesgerichtsentscheid vom 16.01.2015 sollen zu Unrecht betriebene Personen ihre Kredit- und Vertrauenswürdigkeit unter erleichterten Bedingungen schützen können.
Neu muss der Betriebene nicht mehr konkret nachweisen, dass er wegen der Betreibung in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit empfindlich beeinträchtigt wird. Neu wird es dem angeblichen Gläubiger zugemutet, seine Forderung in einem Zivilprozess zu verteidigen, sprich sie zu beweisen.
Inkassobüros sind private Unternehmen, welche die Forderungen Ihrer Auftraggeber von deren Kunden eintreiben. In der Regel auf Erfolgsbasis und ohne zu prüfen, ob eine Forderung überhaupt berechtigt ist. Viele solcher Inkassobüros gehen unzimperlich und mit zweifelhaften Methoden vor.
Viele dieser Inkassobüros verrechnen zur ursprünglichen Forderung horrende Gebühren und Spesen. Die Mahnungen sind meist in einem forschen Ton formuliert. Säumige Schuldner werden zusätzlich mit irreführenden Formulierungen eingeschüchtert oder mit Drohungen, dass Informationen zum Zahlungsverhalten an Banken, Arbeitgeber oder Vermieter gelangen werden.
Nein, die Forderung des Inkassobüros ist nicht rechtens. Falls beim Verkaufsabschluss nichts anderes vereinbart wurde, darf der Gläubiger einen Verzugszins von maximal 5 Prozent fordern.
Es ist nicht unüblich und dieses Vorgehen ist legal, ein Inkassobüro mit dem Eintreiben von Schulden zu beauftragen. Viele Schuldeintreiber versuchen jedoch, ihren Aufwand an den Schuldner zu überwälzen. Dabei machen sie einen sogenannten Verzugsschaden und weitere Gebühren wie Adressverifizierungen geltend und berufen sich auf das Obligationenrecht Art. 106.
Lassen Sie sich davon nicht beeindrucken. Es gilt das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) in Art. 27. Dieses hält klar fest, dass die Kosten für die Vertretung nicht auf den Schuldner überwälzt werden dürfen. Das Honorar des Inkassobüros ist also vom ursprünglichen Gläubiger zu bezahlen. Schliesslich ist dieser der Auftraggeber für das Inkasso.
Die Reklamationszentrale Schweiz empfiehlt, die in Rechnung gestellte Forderung samt Verzugszinsen (max. 5 % der Grundforderung) exklusive der Kosten des Inkassos zu begleichen und der Betreibungsgesellschaft mitzuteilen, dass die Rechnung für einen Verzugsschaden und weitere Gebühren unzulässig ist.
Am besten schicken Sie eine Kopie des Briefes zusätzlich an den ursprünglichen Gläubiger damit Sie in darüber informieren, wie die Inkassostelle mit seinen Kunden umgeht.
Möglicherweise wird das Inkassobüro nach diesem Brief nicht einfach klein beigeben und mit der Drohung rechtlicher Schritte Druck aufbauen. Mit «rechtlichen Schritten» ist die Betreibung gemeint. In diesem Fall können Sie innert 10 Tagen nach Erhalt des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erheben.
Nach dem Rechtsvorschlag muss die Inkassostelle konkret nachweisen, worin der Schaden liegt. Sollte es wirklich so weit kommen, dass Sie eine Einladung zu einem Gerichtstermin erhalten, empfehlen wir Ihnen die Dienste einer kantonalen Schuldenberatungsstelle in Anspruch zu nehmen oder die Reklamationszentrale Schweiz zu kontaktieren.
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