In der Schweiz gibt es aktuell 2.8 Millionen Betreibungen im Jahr. Davon profitieren vor allem Inkassounternehmen mit ihren nicht gerechtfertigten Mahngebühren und Verzugskosten. Auch wenn die Grundforderung schon lange beglichen ist, werden diese Gebühren noch betrieben. Rechtlich gesehen ist jede Gebühr über dem ursprünglich geschuldeten Betrag eines gültigen Vertrages sowieso nicht geschuldet. Lediglich 5% Verzugszins können nachträglich verrechnet werden.
Lesen Sie mehr zu den Themen: Betreibungen, Inkasso-Haie und ihre Anwälte.
Mit dem Bundesgerichtsentscheid vom 16.01.2015 wird dem Gläubiger zugemutet, seine Forderung in einem Zivilprozess zu beweisen. Medienmitteilung Bundesgericht vom 04.02.2015.
Auf einen Zahlungsbefehl können Sie innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt Rechtsvorschlag erheben. Entweder mit einem eingeschriebenen Brief oder persönlich auf dem Betreibungsamt mit dem Satz „Ich erhebe Rechtsvorschlag auf die Betreibung Nr. XXX“. Eine weitere Begründung ist nicht nötig.
Die Forderung wird mit dem Rechtsvorschlag rechtlich bestritten und das Verfahren gestoppt. Der angebliche Gläubiger muss anschliessend die Rechtmässigkeit der Rechnung auf dem Gerichtsweg beweisen.
Lesen Sie mehr zum Thema: Schutz bei ungerechtfertigter Betreibung.
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Huber Roger (Mittwoch, 06 September 2017 06:05)
Meine Tochter wurde von der Krankenkasse betrieben. Für eine ungerechtfertigte Forderung. Dagegen haben wir Rechtsvorschlag verlangt, Worauf die Krankenkasse selber den Rechtsvorschlag beseitigte! Was diese per Gesetz sogar durfte.
Ungerechtfertigte Forderung darum:
Die Tochter hat dem Amt, das ein Sozialhilfeverfahren für sie führte, eine Abtretungserklärung ihrer Krankenkassenrechte unterzeichnet.