Quellen: K-Tipp (März 2015) und Bundesgesetz über Pauschalreisen (18.06.1993)
Das Pauschalreisegesetz gilt nur für eine in der Schweiz gebuchte Reise, die
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aus mindestens zwei Leistungen besteht: Beförderung und Unterbringung oder eine andere – touristische – Leistung (zum Beispiel Tauchkurs,
Skischule, Automiete)
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länger als 24 Stunden dauert bzw. eine Übernachtung enthält und
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zu einem Gesamtpreis angeboten wird.
Der Reiseanbieter ist verpflichtet, Kunden schriftlich auf Folgendes aufmerksam zu machen (andernfalls kann der Reiseanbieter schadenersatzpflichtig
werden):
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Einreisebestimmungen
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Fristen, um ein Visum einzuholen
Reisebüros, die eine Pauschalreise verkaufen, müssen die Kundengelder absichern. Geht der Reiseveranstalter Konkurs,erhalten die Kunden ihr vorausbezahltes Geld zurück. Ob eine
Kundengeldabsicherung besteht, erfahren Sie bei den drei Absicherern:
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www.garantiefonds.ch, Tel. 044 488 10 70
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www.star.ch, Tel. 044 439 60 60
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www.tpassociation.ch, Tel. 021 799 44 66
Ändert der Reiseveranstalter wesentliche Punkte des Reiseprogramms (Städte- statt Rundreise, Stadt- statt Strandhotel), können Kunden dies annehmen, bei teurerer Reise allenfalls mit Aufpreis,
oder vom Vertrag zurücktreten. Treten Sie vom Vertrag zurück, haben Sie Anspruch auf
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Teilnahme an einer anderen gleichwertigen oder höherwertigen Pauschalreise (ohne Aufpreis), wenn der Veranstalter oder der Vermittler eine solche anbieten kann
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Teilnahme an einer anderen minderwertigeren Pauschalreisesowie auf Rückerstattung des Preisunterschieds
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oder schnellstmögliche Rückerstattung aller vorausbezahlten Beträge.
Der Reiseveranstalter organisiert die Reise, der Vermittler verkauft bloss eine von einem Reiseveranstalter zusammengestellte Reise.
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Tritt das Reisebüro als Veranstalter auf (das gilt auch, wenn es eine Zusatzleistung zu einem bestehenden Paket verkauft), haftet es für die
richtige Erfüllung des Vertrages.
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Hat das Büro die Reise nur vermittelt, müssen sich unzufriedene Reisende an den Veranstalter richten.
Nur-Flug-Buchungen sind Transportverträge und können frühzeitig entschädigungslos abgesagt werden. Auf Gegenteiliges muss der Anbieter ausdrücklich hinweisen. Zurückzuerstatten sind aber auf
jeden Fall die Flughafen- und Sicherheitstaxen.
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Es muss vor der Buchung klar sein, wie viel Kunden für eine Reise zahlen müssen, falls sie diese später annullieren. Das kann sich aus dem
Vertrag oder den Allgemeinen Vertrags- und Reisebedingungen ergeben. Ansonsten hat der Anbieter zu belegen, welcher Schaden ihm durch die Annullierung entsteht.
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Wer eine Reise nicht antreten kann, hat ausserdem die Möglichkeit, eine passende Ersatzperson zu stellen, sofern dies rechtzeitig erfolgt. Bei
Nur-Flug-Buchungen kann zudem eine Umbuchung ausgeschlossen sein.
Der Abschluss einer solchen Versicherung ist freiwillig, aber meist zu empfehlen. Diese Versicherung deckt jene Kosten, die trotz Nichtantretens einer Reise bezahlt werden müssen. Gedeckt sind
meist nur Absagen wegen schwerer Krankheit oder wegen eines Unfalls, je nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
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Wer eine Reise aus anderen Gründen nicht mehr antreten will (etwa weil er sich vom Partner getrennt hat), muss die Kosten selbst
übernehmen.
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Achten Sie darauf, ob die Versicherung die Bearbeitungsgebühren des Reisebüros übernimmt. Wenn nicht, lohnt sich meist eine
Jahres-Reiseversicherung,weil diese in der Regel die Bearbeitungsgebühr zahlt.
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Kann jemand die Reiselaut Arzt voraussichtlich nicht antreten,sollte er dies umgehend dem Reisebüro und der Versicherung mitteilen.
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Wer beim Buchen bereits krank ist oder eine Operation geplant hat, sollte von der Versicherung eine schriftliche Bestätigung verlangen, dass sie
bei einer Verschlimmerung der Krankheit oder bei Komplikationen nach der Operation die Kosten übernimmt, sonst wird die Versicherung nicht zahlen
Wer trotz Flugticket, rechtzeitigen Eincheckens und Erscheinens am Flugsteig nicht mitfliegen kann, hat die gleichen Rechte wie bei der kurzfristigen Flugannullierung.
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Die Fluggesellschaft muss für Mahlzeiten, Getränke, Telekommunikation sorgen und – wenn eine Übernachtung erforderlich ist – eine Unterkunft
bereitstellen, falls bei einem Flug folgende Bedingungen erfüllt sind:
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Bei einer Strecke von 1500 km oder weniger: ab zwei Stunden Verspätung
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Bei Flügen über 1500 km innerhalb der EU oder solchen zwischen 1500 und 3500 km
ausserhalb der EU: ab drei Stunden Verspätung
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Bei Flügen über 3500 km ausserhalb der EU: vier Stunden oder mehr Verspätung
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Beträgt die Verspätung fünf Stunden oder mehr, dürfen Fluggäste den Ticketpreis zurückfordern. Wer schon auf einem Umsteigeflughafen ist, hat
Anspruch auf einen kostenlosen Rückflug.
Zudem kann man eine Ausgleichsentschädigung verlangen, wenn die Verspätung mindestens drei Stunden beträgt und
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bei Flügen ab einem Schweizer oder EU Flughafen passiert
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bei Flügen ab einem anderen Flughafen eintritt, sofern sie mit einer CH- oder EU-Airline in ein EU-Land oder die Schweiz führen.
Konkret beträgt die Entschädigung bei Flügen
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bis 1500 km: 250 Euro
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von 1500 bis 3500 km: 400 Euro
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über 3500 km: 600 Euro, aber erst bei einer Verspätung ab 4 Stunden.
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Wer einen zusätzlichen belegbaren finanziellen Schaden erlitten hat, kann von der Fluggesellschaft zudem Schadenersatz bis zu 4150
Sonderziehungsrechten (= XDR) fordern, 1 XDR = Fr. 1.365 (Stand 6. März 2015).
Wer ein Problem wegen der sogenannten Nichtbeförderung (Überbuchung), Annullierung oder grosser Verspätung hat, kann sich direkt mit der Airline in Verbindung setzen. Bleibt eine Antwort aus oder
ist sie negativ, ist der Mediator des Bundesamts für Zivilluftfahrt die nächste Anlaufstelle:
Bundesamt für Zivilluftfahrt
Passagierrechte
3003 Bern
Passengerrights@bazl.admin.ch
Bei allen anderen unlösbaren Streitigkeiten kann man sich an folgende Stelle wenden:
Ombudsman der Schweizer Reisebranche
Postfach
8038 Zürich
Info@ombudsman-touristik.ch
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